Absatz eins,Die Steuer beträgt je Monat bei
- Ziffer einsKrafträdern je Kubikzentimeter Hubraum
- Litera abis 31. Mai 20000,22 S;
- Litera bab 1. Juni 20000,33 S;
- Litera cab 1. Jänner 20010,0242 Euro;
- Ziffer 2allen anderen Kraftfahrzeugen
- Litera amit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
- Sub-Litera, a, abis 31. Mai 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S;
- Sub-Litera, b, bab 1. Juni 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 910 S;
- Sub-Litera, c, cab 1. Jänner 2001 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro;
- Sub-Litera, d, dfür mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer gemäß Sub-Litera, a, a, b, b und c, c um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
- Litera bmit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
- Sub-Litera, a, aab 1. Jänner 199580 S,
mindestens 600 S, höchstens 3 040 S,bei Anhängern höchstens 2 400 S;- Sub-Litera, b, bab 1. Juli 199570 S,
mindestens 600 S, höchstens 2 660 S,bei Anhängern höchstens 2 100 S;- Sub-Litera, c, cab 1. Jänner 1997
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen 70 S,mindestens 600 S;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen 75 S;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr 85 S,höchstens 3 230 S, bei Anhängernhöchstens 2 550 S;
- Sub-Litera, d, dab 1. Jänner 2001 bis zum Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß Paragraph 6, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 8,5 Euro, mindestens 73 Euro, höchstens 340 Euro, bei Anhängern höchstens 272 Euro;
- Sub-Litera, e, eab dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß Paragraph 6, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002,
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro;
- Sub-Litera, f, fab 1. Juli 2007
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 2,54 Euro, mindestens 21,80 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 2,72 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 3,08 Euro, höchstens 123,40 Euro, bei Anhängern höchstens 98,72 Euro;
- Sub-Litera, g, gab 1. Jänner 2011
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
- Strichaufzählungbei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.