Absatz eins,Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
- Ziffer einsdie Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
- Ziffer 2die Flugnummern der durchgeführten Abflüge,
- Ziffer 3die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig endeten,
- Ziffer 4die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
- Ziffer 5das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.