Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
  2. Absatz 2,Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,).
  3. Absatz 3,Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (Paragraph 13, LFG).
  4. Absatz 4,Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
  5. Absatz 5,Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
  6. Absatz 6,Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
    1. Ziffer eins
      mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
    2. Ziffer 2
      mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
    3. Ziffer 3
      mit der Sicherheit der Passagiere oder
    4. Ziffer 4
      mit der Versorgung der Passagiere
    befasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40124218