(5)Absatz 5Mitteilungen von Leistungen, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erfolgen haben, erfolgen frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die auf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem betreffenden Bundesland beruhenden Landesgesetze in Kraft getreten ist. Dem Leistungsempfänger ist die Leseberechtigung für sämtliche im Transparenzportal dargestellte Daten frühestens in jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem von allen leistenden Stellen aus jenem Bundesland, in welchem er seinen Hauptwohnsitz nach dem Melderegister gemäß § 14 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, hat, alle Leistungen im Sinne des § 8 mitgeteilt worden sind.Mitteilungen von Leistungen, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erfolgen haben, erfolgen frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die auf einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem betreffenden Bundesland beruhenden Landesgesetze in Kraft getreten ist. Dem Leistungsempfänger ist die Leseberechtigung für sämtliche im Transparenzportal dargestellte Daten frühestens in jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem von allen leistenden Stellen aus jenem Bundesland, in welchem er seinen Hauptwohnsitz nach dem Melderegister gemäß Paragraph 14, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, hat, alle Leistungen im Sinne des Paragraph 8, mitgeteilt worden sind.