Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Text

Inkrafttreten

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Mitteilungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, haben frühestens am 1. September 2011 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 18, hat die leistende Stelle (Paragraph 7,) Mitteilungen von Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins bis 5, die das Kalenderjahr 2011 betreffen, spätestens bis zum 31. Dezember 2011 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 14, Absatz 3, hat die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, den Wert der Sachleistungen, die das Kalenderjahr 2011 betreffen spätestens bis zum 31. Dezember 2011 zu übermitteln.
  5. Absatz 5Mitteilungen von Leistungen, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erfolgen haben, erfolgen frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die auf einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem betreffenden Bundesland beruhenden Landesgesetze in Kraft getreten ist. Dem Leistungsempfänger ist die Leseberechtigung für sämtliche im Transparenzportal dargestellte Daten frühestens in jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem von allen leistenden Stellen aus jenem Bundesland, in welchem er seinen Hauptwohnsitz nach dem Melderegister gemäß Paragraph 14, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, hat, alle Leistungen im Sinne des Paragraph 8, mitgeteilt worden sind.