Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Text

Vollziehung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen für Vollzugsakte, die die technische Umsetzung, den Betrieb und die Verwaltung sowie die Wartung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals betreffen;
    3. Ziffer 3
      die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 4,, des Paragraph 22, sowie des Paragraph 25, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      im Übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Arbeitsmarktservice oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen hat.