Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- Ziffer einsder jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
- Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen für Vollzugsakte, die die technische Umsetzung, den Betrieb und die Verwaltung sowie die Wartung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals betreffen;
- Ziffer 3die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 4,, des Paragraph 22, sowie des Paragraph 25, Absatz eins ;,
- Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.