Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Text

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

Paragraph 13,

  1. Absatz einsErsparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ausgenommen Vorschüsse auf Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4.
  2. Absatz 2Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß der beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union oder mit der Höhe des gewährten Zuschusses zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.