Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Text

Förderungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter Paragraphen 9, oder 13 fallen;
    2. Ziffer 2
      Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, soweit sie nicht unter Paragraph 10, fallen.
  2. Absatz 2Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  3. Absatz 3Zu den Förderungen zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
    2. Ziffer 2
      die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
    3. Ziffer 3
      Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
    4. Ziffer 4
      Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
    5. Ziffer 5
      Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
    6. Ziffer 6
      Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und
    7. Ziffer 7
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    8. Ziffer 8
      Rückvergütung von Agrardiesel gemäß Paragraph 7 a, des Mineralölsteuergesetzes 1995;
    9. Ziffer 9
      Energieabgabenvergütungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz.