Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsZahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter Paragraphen 9, oder 13 fallen;
- Ziffer 2Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, soweit sie nicht unter Paragraph 10, fallen.