Absatz einsAls Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
- Ziffer einsSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- Ziffer 2Ertragsteuerliche Ersparnisse;
- Ziffer 3Förderungen;
- Ziffer 4Transferzahlungen;
- Ziffer 5Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen und
- Ziffer 6Sachleistungen.
Unter Leistungen im Sinne der Ziffer eins bis 4 sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.