(2)Absatz 2Als öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Mittel, die von einer juristischen Person des privaten Rechts, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer öffentlich- oder privatrechtlichen Stiftung, einem öffentlich- oder privatrechtlichen Fonds oder einem anderen Zweckvermögen stammen, wenn die Finanzierung dieser Mittel überwiegend durch eine in Abs. 1 genannte Körperschaft erfolgt.Als öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Mittel, die von einer juristischen Person des privaten Rechts, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer öffentlich- oder privatrechtlichen Stiftung, einem öffentlich- oder privatrechtlichen Fonds oder einem anderen Zweckvermögen stammen, wenn die Finanzierung dieser Mittel überwiegend durch eine in Absatz eins, genannte Körperschaft erfolgt.