Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Öffentliche Mittel

Paragraph 5,

  1. Absatz einsÖffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
    1. Ziffer eins
      von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
    stammen.
  2. Absatz 2Als öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Mittel, die von einer juristischen Person des privaten Rechts, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer öffentlich- oder privatrechtlichen Stiftung, einem öffentlich- oder privatrechtlichen Fonds oder einem anderen Zweckvermögen stammen, wenn die Finanzierung dieser Mittel überwiegend durch eine in Absatz eins, genannte Körperschaft erfolgt.