Transparenzdatenbankgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
Paragraph 3,
01.01.2011
14.11.2012
Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (Paragraph 6,) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen Daten oder von einer oder mehreren Leistungsarten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, erstellen und elektronisch übermitteln.