Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Text

Transparenzportalabfrage

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 6,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
    1. Ziffer eins
      Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
    2. Ziffer 2
      Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    3. Ziffer 3
      das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Leistungsempfängers und
    4. Ziffer 4
      das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Leistungsempfängers.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann für die ersten fünf Transparenzportalabfragen die Leseberechtigung nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts erteilt werden.
  3. Absatz 3Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 6,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
  4. Absatz 4Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 oder eines Notars gemäß Paragraph 69, Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.