(2)Absatz 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 iVm § 10 DSG 2000 zu beauftragen, eine Transparenzdatenbank zu errichten und ein Transparenzportal einzurichten. Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung der Daten über die von § 15 Abs. 2 und 3 erfassten Leistungen. Das Transparenzportal dient der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 und eine Information über Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6. Die Entlohnung der BRZ GmbH hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.Die Bundesregierung wird ermächtigt, als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, DSG 2000 zu beauftragen, eine Transparenzdatenbank zu errichten und ein Transparenzportal einzurichten. Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung der Daten über die von Paragraph 15, Absatz 2 und 3 erfassten Leistungen. Das Transparenzportal dient der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und eine Information über Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Die Entlohnung der BRZ GmbH hat gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.