Absatz eins,Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
- Litera adie gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
- Litera beiner der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
- Litera cvorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
- Litera dÄnderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
- Litera eauch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach Paragraph 18, Ziffer 4, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
- Litera fder Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.