Absatz eins,Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
Maß- und Eichgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
Paragraph 45
31.12.2010
13.01.2015