Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- Ziffer einsMeßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
- Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
- Ziffer 3a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
- Litera bMengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
- Litera cMengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
- Ziffer 4
- Litera aElektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
- Litera belektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
- Litera celektrische Meßwandler,
- Ziffer 5Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
- Ziffer 6
- Litera aMeßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
- Litera bMeßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
- Litera cZustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
- Litera dRefraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
- Ziffer 7Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,
- Ziffer 8Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
- Ziffer 9Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- Ziffer 10Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
- Ziffer 11Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
- Ziffer 12Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, StrSchG handelt,
- Ziffer 13Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.