Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
  2. Absatz 2,Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.
  3. Absatz 3,Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124068