Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Beachte

Absatz eins, 2 und 4 : Verfassungsbestimmung

Text

Aufgaben der Regulierungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des Paragraph 3, GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen (Paragraph 47, Absatz 3, GWG);
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere aufgrund einer Anzeige gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 40, GWG;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010;
    4. Ziffer 4
      die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, ElWOG 2010;
    5. Ziffer 5
      die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010;
    6. Ziffer 6
      die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers und eines Verteilernetzbetreibers (Paragraph 13, GWG) und Entziehung gemäß Paragraph 38 a, GWG;
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 3, GWG;
    8. Ziffer 8
      die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 31 h, Absatz 2 und 4 GWG;
    9. Ziffer 9
      die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (Paragraph 38 e, GWG);
    10. Ziffer 10
      die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (Paragraph 12 h, GWG) und der Verteilerunternehmen (Paragraph 26, GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Inhaber von Transportrechten (Paragraph 31 g, GWG);
    11. Ziffer 11
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 4, GWG;
    12. Ziffer 12
      die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß Paragraph 21, GWG;
    13. Ziffer 13
      die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 39, Absatz 4, GWG;
    14. Ziffer 14
      die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, GWG vorliegen;
    15. Ziffer 15
      die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GWG.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 51, ElWOG 2010, Paragraph 23 c, GWG;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 12 f, GWG;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, GWG;
    4. Ziffer 4
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GWG;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung von Festpreisen gemäß Paragraph 23 e, GWG mit Verordnung;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 31 h, Absatz 5, GWG;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Ziffer 11 bis 15 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide sind ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 12 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Regulierungskommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.