Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz eins, festgesetzte Wechselfrist nicht eingehalten wird.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 3, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz eins, oder Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt.
    10. Ziffer 10
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
    11. Ziffer 11
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81, nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, nicht nachkommt
    13. Ziffer 13
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      intelligente Messgeräte verwendet, die den in der Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, festgelegten Standards nicht entsprechen;
    15. Ziffer 15
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, 2, oder 3 nicht entspricht;
    16. Ziffer 16
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
    17. Ziffer 17
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 5, 6, oder 8 nicht nachkommt;
    18. Ziffer 18
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    19. Ziffer 19
      den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    20. Ziffer 20
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    21. Ziffer 21
      Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    22. Ziffer 22
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    23. Ziffer 23
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    24. Ziffer 24
      Entscheidungen, die auf Leitlinien, die Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3, oder Paragraph 84, Absatz eins, Daten widerrechtlich offenbart;
    2. Ziffer 2
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      den für unabhängige Netzbetreiber und Übertragungsnetzeigentümer in Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124007