Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
    4. Ziffer 4
      die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
    5. Ziffer 5
      die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    6. Ziffer 6
      die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
    2. Ziffer 2
      eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
    4. Ziffer 4
      Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
    5. Ziffer 5
      Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;
    6. Ziffer 6
      Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.

Schlagworte

Erzeugungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123995