Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
- Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
- Ziffer 2den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
- Ziffer 3die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
- Ziffer 4die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
- Ziffer 5die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
- Ziffer 6die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.