Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.
  2. Absatz 2,Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sowie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 63,;
    2. Ziffer 2
      das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
    3. Ziffer 3
      die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. Ziffer 4
      die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;
    6. Ziffer 6
      der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit sowie den Vergleich zum Vorjahreszeitraum;
    7. Ziffer 7
      die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
    8. Ziffer 8
      telefonische Kontaktdaten für Störfälle.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Absatz 3, sowie sämtliche gespeicherten, ihn betreffenden Verbrauchsdaten der letzten zwölf Monate auf Anfrage an ihn bzw. bei ausdrücklicher Anweisung an einen genannten Dritten unentgeltlich zu übermitteln. Paragraph 84, bleibt unberührt.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123989