Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
BG
Paragraph 77
03.03.2011
06.08.2013
ElWOG 2010
58/02 Energierecht
(Grundsatzbestimmung) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG für die Versorgung letzter Instanz vorzusehen.
01.07.2024
20007045
NOR40123985