Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausschreibung der Sekundärregelung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78% der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.
  2. Absatz 2,Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Sekundärregelung durchzuführen. Ziel soll dabei eine Teilnahme einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern bei dem Ausschreibungsprozess sein. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Sekundärregelung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
  3. Absatz 3,Die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und ist vom Regelzonenführer festzulegen.
  4. Absatz 4,Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Sekundärregelung zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß Paragraph 56, im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.

Schlagworte

Leistungspreis

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123977