Absatz 2,Vom Recht gemäß Absatz eins, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
BG
Paragraph 44
03.03.2011
23.12.2025
ElWOG 2010
58/02 Energierecht
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
05.01.2026
20007045
NOR40123952