Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

Paragraph 43,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    die Entziehung,
  2. Ziffer 2
    den Verzicht,
  3. Ziffer 3
    den Untergang des Unternehmens sowie
  4. Ziffer 4
    den Konkurs des Rechtsträgers.
  1. Absatz 2,Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123951