Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

Paragraph 13,

Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

  1. Ziffer eins
    die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht oder
  2. Ziffer 2
    die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle erstellen,
sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123921