Absatz einsDas Halten und das Parken ist verboten:
- Litera aim Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,
- Litera bauf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
- Litera cauf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
- Litera dunbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
- Litera eim Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
- Litera fauf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
- Litera gwenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
- Litera hauf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
- Litera iin Fußgängerzonen.
- Ziffer einsWährend der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
- Ziffer 2Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
- Ziffer 3Mit Fahrzeugen, die nach Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 5, die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.
- Litera jauf Straßen für Omnibusse,
- Litera kauf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
- Litera lvor Behindertenrampen,
- Litera mauf Sperrflächen,
- Litera nauf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können,
- Litera owenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.