(zu Paragraph 39 b,): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu Paragraph 39 b, nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.