Absatz eins,Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen und Anteilsrechte gemäß Ziffer eins, gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:
- Ziffer einsdie Höhe der ungewichteten Forderungen, einschließlich Interbankforderungen, in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, aus Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 6, 8 und 12, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 ZaDiG und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22,, sowie deren Forderungswert, gegenüber dem Schuldner bestehende titrierte Forderungen, die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner und sonstige Kreditderivate gemäß Anlage 1 Ziffer eins, Litera k, zu Paragraph 22,;
- Ziffer 2den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;
- Ziffer 3die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22,;
- Ziffer 4den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, sowie je nach verwendetem Ansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit und den erwarteten Verlust, weiters die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, aus den Forderungen nach Ziffer eins und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, und überfällige Forderungen sowie die wesentlichen Risikomerkmale der Verbriefungspositionen;
- Ziffer 5die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12,, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer 2, außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Absatz 6, festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind; weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.