Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 115 d,

  1. Absatz einsEin rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 408, zu vollstrecken. In der Aufforderung nach Paragraph 408, Absatz eins, ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den Paragraphen 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt Paragraph 444, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (Paragraph 115 a, Absatz eins,) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (Paragraph 330, ABGB).

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123713