Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Text

Berichte an die WKStA

Paragraph 100 a,

  1. Absatz einsDie Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im Paragraph 20 a, Absatz eins, erwähnten Straftat gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, zu berichten.
  2. Absatz 2Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.