Absatz einsDen beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (Paragraph 32 a, GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in Paragraph 20 a, genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, erfolgt ist.