Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Unterbleiben des erweiterten Verfalls

Paragraph 20 c,

  1. Absatz eins1) Der erweiterte Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
  2. Absatz 2) Paragraph 20 a, StGB gilt entsprechend.