Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erweiterter Verfall

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,Ist eine rechtswidrige Tat nach den Paragraphen 165, 278, 278 c,, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,Paragraph 20, Absatz 2 bis Absatz 4, StGB gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123658