Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Unterbleiben des Verfalls

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsDer Verfall gegenüber einem Dritten nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
  2. Absatz 2Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
    2. Ziffer 2
      soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
    3. Ziffer 3
      soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
  3. Absatz 3Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.