Absatz einsDer Verfall gegenüber einem Dritten nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,
Paragraph 20 a,
01.01.2011