Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2023

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:

Abs. 1 ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 7 Abs. 4

Text

§ 1.

  1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
    • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
      (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),
    • ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
      (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
    • bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  1. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
  2. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40123612