Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Etagen, Arbeitsetagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Tagbauböschungen von Etagen und die Breite von Etagen, auf denen keine Arbeiten durchgeführt werden, sind so anzulegen und zu bemessen oder die Etagen sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf tiefer liegenden Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein nicht gefährdet werden.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123477