Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tagbauspezifische Gefahrenbereiche

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.
  2. Absatz 2,Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahren abzusichern. Ist eine Absicherung durch technische Maßnahmen nicht möglich, sind andere Maßnahmen zu setzen, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren zu verhindern, z.B. deutlich sichtbare Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, schriftliche Anweisungen und eine wirksame Überwachung.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. In gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
    1. Ziffer eins
      Durch technische und organisatorische Maßnahmen wurden die Gefahren für Arbeitnehmer/innen minimiert und
    2. Ziffer 2
      eine Arbeitsfreigabe im Sinn des Paragraph 4, wurde erteilt.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123475