Absatz eins,In der Ermittlung und Beurteilungen der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG sind zusätzlich folgende Gefahren, denen Arbeitnehmer/innen in Tagbauen ausgesetzt sein können, zu berücksichtigen:
- Ziffer einsGeologische, hydrogeologische und geotechnische Gegebenheiten des Tagbaues und seines Umfeldes, jedenfalls zu Vorhandensein, Eintrittswahrscheinlichkeit, Ausmaß und Auswirkungen von möglichen Versagensereignissen und Böschungsbrüchen sowie weitere Georisiken, wie Vermurungen oder Hochwasser,
- Ziffer 2Gefahrenquellen, die sich aus den durchgeführten oder geplanten Gewinnungsverfahren und den mit diesen im Zusammenhang stehenden Tagbauzuschnittsparametern und Arbeitsvorgängen ergeben,
- Ziffer 3Eignung der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen,
- Ziffer 4Zusammensetzung der mineralischen Rohstoffe und des Abraums, insbesondere das Auftreten von Quarz oder Asbestmineralien und die daraus zu erwartende Exposition der Arbeitnehmer/innen durch die freigesetzten mineralischen Stäube,
- Ziffer 5gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können,
- Ziffer 6Gefahren und Belastungen durch Umwelteinflüsse bei Arbeiten im Freien, wie Kälte, Hitze, Nässe oder UV-Strahlung,
- Ziffer 7Gefahren beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Anlagen untertage, die mit dem Tagbau in Zusammenhang stehen, wie Sturzschächte, Förderstrecken oder Tunnel für Verkehrswege,
- Ziffer 8weitere absehbare Betriebsstörungen, Notfälle und gefährliche Ereignisse,
- Ziffer 9Gefahren auf Grund der Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen und Gefahren für betriebsfremde Arbeitnehmer/innen,
- Ziffer 10gefahrbringende Auswirkungen der Gewinnungstätigkeit auf Arbeitnehmer/innen, die in anderen Teilen der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, wie in Aufbereitungsanlagen, Werkstätten oder Bürogebäuden, beschäftigt sind.