Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 652

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (72. Novelle)

Paragraph 652,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 2010 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera l,, 10 Absatz 5, erster Satz, 28 Ziffer 2, Litera a,, 32h samt Überschrift, 37 erster Satz, 74 Absatz 5, 120, 125, Absatz eins, 131, Absatz eins und 5, 138 Absatz eins, 162, Absatz eins und 3, 175 Absatz 4, 177, Absatz 3, 181 b, samt Überschrift, 192 samt Überschrift, 195 Absatz 7, 203, Absatz 2, 204, Absatz 4, 210, Absatz eins, erster Satz, 212 Absatz 3, 319 a, Absatz 2, 335, Absatz 3,, die Überschrift des Abschnittes römisch zwei des sechsten Teiles und die Überschriften des ersten, zweiten und dritten Unterabschnittes, 342 Absatz 2 und 2 a Ziffer 4, 342 a, samt Überschrift, 343 Absatz eins, eins a, eins b und eins c sowie Absatz 2 bis 4, 343 d, 344 Absatz 2 und 3, 345 Absatz eins, 347, Absatz 4 a, erster und zweiter Satz, 349 Absatz 2 c und 363 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 104, Absatz 5, 199, Absatz 2, 214, Absatz 4, 216, 346, Absatz 6 und 351 h Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 23, Absatz 6, 133, Absatz 5, 144, Absatz 4, 339, Absatz eins, 460 e und 538 d Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 342, Absatz 3 und 343 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 347, Absatz 4 a, dritter und vierter Satz treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festsetzt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2011. Die Erlassung der Verordnung ist daran gebunden, dass die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband darlegen, dass den Kommissionen nach den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 für die Beurteilung der Einhaltung der Vertragspflichten keine geeigneten Parameter zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat dafür zu sorgen, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich eingebunden wird. Die Gruppenpraxen sind verpflichtet, Art und Umfang der Abrechnung ihrer Leistungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen.
  5. Absatz 5,Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. November 2010 eingetreten sind. Der Hauptverband hat jeweils zum 31. Oktober der Jahre 2011 bis 2013 eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Neubildung der Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen nach Paragraph 125, Absatz eins, entstanden sind, vorzunehmen. Der jährliche Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
  6. Absatz 6,Als Übergangsbestimmungen für das Vertragspartnerrecht gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis dürfen – abgesehen von der Bestimmung der Ziffer 2, – nach In-Kraft-Treten des Paragraph 342 a, nur auf Grundlage von Gesamtverträgen nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 oder eines Sonder-Einzelvertrages nach einheitlichen Grundsätzen nach Paragraph 342 a, Absatz 5, abgeschlossen werden. Gesamtverträge nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 haben auch Regelungen über die Auswirkungen solcher Gesamtverträge auf bestehende Einzelverträge von Gruppenpraxen zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft dürfen nach In-Kraft-Treten des Paragraph 342 a, so lange auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträgen abgeschlossen werden, bis Gesamtverträge nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 abgeschlossen sind.
    3. Ziffer 3
      Im Falle des Wechsels der Rechtsform einer Gruppenpraxis in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlischt der Einzelvertrag, wenn kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 anwendbar ist.
  7. Absatz 7,Die Bestellung der Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommissionen hat längstens bis zum 1. Jänner 2011 zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung hat die jeweilige paritätische Schiedskommission ihre Zuständigkeit in der bisherigen Zusammensetzung wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40123305