Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 51 d,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40123291