Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beginn der Pflichtversicherung.

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, beginnt die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
  3. Absatz 2Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und Geschworenen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  4. Absatz 3Die Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der Beiratsmitglieder (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,) sowie der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, genannten Personen beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions- oder Beiratsmitglied.
  5. Absatz 4Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  6. Absatz 5Die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, Ziffer 3, Litera h,, i und l sowie Ziffer 4 und 5 bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge oder Beschäftigungstherapie dient (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m), und die Krankenversicherung der nach Paragraph 9, einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der Krankenversicherung der nach Paragraph 9, einbezogenen Personen wird durch die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.
  7. Absatz 6Die Krankenversicherung der Pensionisten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die Krankenversicherung der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) beginnt mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.
  8. Absatz 6 aDie Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht.
  9. Absatz 6 bDie Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den in Litera a, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;
    2. Ziffer 2
      bei den in Litera b, genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Litera c, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den in Litera d, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    5. Ziffer 5
      bei den in Litera e, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
    6. Ziffer 6
      bei den in Litera f, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    7. Ziffer 7
      bei den in Litera g, genannten Personen
      1. Litera a
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      2. Litera b
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
    8. Ziffer 8
      bei den in Litera h, genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.
  10. Absatz 7Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder d dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG begründet, so hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40123285