Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 219,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Zu den Paragraphen 284,, 285 und 294.

Paragraph 219,

  1. Absatz einsWar die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten, so ist ihr eine Urteilsausfertigung zuzustellen. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln läuft dann von der Urteilszustellung, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels von dessen Anmeldung an. War die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten und sind die Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 4, StPO den anderen Beteiligten gegenüber erfüllt, kann auch eine gekürzte Urteilsausfertigung zugestellt werden. In diesem Falle ist nach fristgerechter Rechtsmittelanmeldung eine Urteilsausfertigung gemäß Paragraph 270, Absatz 2, StPO zuzustellen, womit die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels in Gang gesetzt wird.
  2. Absatz 2Die Beschwerdeschrift (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe enthält, und die rechtzeitig eingebrachte Ausführung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) sind auch der Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das Recht zu, binnen vier Wochen ihre Gegenausführungen zu überreichen.