Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 194 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Paragraph 194 b,

  1. Absatz einsIn das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
    • Strichaufzählung
      die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
    • Strichaufzählung
      die Daten des belangten Verbandes,
    • Strichaufzählung
      die Daten des Finanzvergehens,
    • Strichaufzählung
      die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,
    • Strichaufzählung
      die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
    • Strichaufzählung
      die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
    • Strichaufzählung
      das Datum des Tilgungseintritts.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
  3. Absatz 3Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.