Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
- Litera aAbgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
- Litera bdurch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.