Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen und wird über diese vom Gericht gleichzeitig erkannt, so sind die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des Paragraph 21, gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen.
  2. Absatz 2,Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu ahnden.
  3. Absatz 3,Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach Paragraph 223, StGB oder Paragraph 293, StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.