Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 22,

In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht

  1. Ziffer eins
    wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
  2. Ziffer 2
    wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.