wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,
Paragraph 22,
15.12.2010
31.12.2013
In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht