Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vereinbarung des Rücktrittsrechts

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigt, verpflichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123185