Absatz eins,Der/die Theaterunternehmer/in haftet als Verwahrer/in für Kleidungsstücke oder Gegenstände des Mitgliedes, deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie im Ankleideraum oder während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom/von der Theaterunternehmer/in dazu bestimmten Ort abgelegt werden, sofern er/sie nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn/sie noch durch seine/ihre Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht kein absperrbarer Ankleideraum und hat der/die Theaterunternehmer/in den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der/die Theaterunternehmer/in, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Ort hinterlegt wurden.