Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Konkurrenzverbot

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
  2. Absatz 2,Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsorts auch während des Urlaubs der Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin.
  3. Absatz 3,Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.
  4. Absatz 4,Absatz eins, und 2 finden keine Anwendung auf die übrigen Mitglieder des Balletts, auf Chor- und Orchestermitglieder, sowie auf Komparsen und Komparsinnen und Statisten und Statistinnen.