(3)Absatz 3,Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 2, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.