(4)Absatz 4,Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im Paragraph 9, Absatz eins, bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach Paragraph 16, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.